§ 307e – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und normal normal sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. normal normal normal arabic Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt auch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt. (2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend. (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen. (4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 2021 wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten für Renten ermittelt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darunter mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten.
- Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die Rente nicht ausgezahlt wird.
- Grundrentenzeiten können auch Monate vor dem 1. Januar 1984 umfassen, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig waren oder Rehabilitationsleistungen erhalten haben.
- Bei der Berechnung der Grundrentenzeiten werden die Entgeltpunkte berücksichtigt, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen.
- Der Zugangsfaktor beeinflusst den Zuschlag an Entgeltpunkten und wird auf mindestens 1,0 begrenzt, wenn er zu diesem Zeitpunkt höher wäre.